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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Orientierungstage des BDKJ Landesverbandes Oldenburg

Buchung

1. Die schriftliche Bestätigung des BDKJ Landesverbandes Oldenburg ist maßgebend für Art und Umfang der Orientierungstage. Sie ist für beide Seiten verbindlich.

2. Die angegebene Zahl der Teilnehmenden und die Kostenkalkulation ist Grundlage der Rechnungsstellung. Werden darüber hinaus Personen aufgenommen, so werden diese dem Vertragspartner zusätzlich  berechnet. Der BDKJ Landesverband Oldenburg ist nicht verpflichtet, zusätzliche Teilnehmende aufzunehmen.

3. Die Leistungen des BDKJ Landesverbandes Oldenburg werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug vorzunehmen.

Ausfallgebühren

4. Werden angemeldete und bestätigte Orientierungstage später als 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme abgesagt, sind vom Vertragspartner Ausfallgebühren zu zahlen. Die Absage muss schriftlich erfolgen.

Erfolgt die Absage der Orientierungstage später als  2 Wochen vor Beginn werden 50% fällig.
Erfolgt die Absage der Orientierungstage später als  4 Wochen vor Beginn werden 35% fällig.
Erfolgt die Absage der Orientierungstage später als  8 Wochen vor Beginn werden 25% fällig.

5. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Ausfallgebühr.

Ersatzleistungen bei Krankheit und Einwirkung höhere Gewalt

6. Für den Fall, dass der BDKJ Landesverband Oldenburg aufgrund kurzfristiger Krankheitsfälle nicht in der Lage ist, genügend Personal für die Durchführung der Orientierungstage bereitzustellen, steht es dem BDKJ Landeverband Oldenburg frei, dem Vertragspartner einen alternativen Kurstermin zum gleichen Preis anzubieten. Etwaige Mehrkosten können nicht berechnet werden, etwaige Ansprüche des Vertragspartners ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

7. Soweit eine der Vertragsparteien durch Ereignisse höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Verdacht auf eine Beeinträchtigung durch höhere Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen. Im Falle nachzuweisender höherer Gewalt ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.

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